Die ersten Württemberger Theologinnen und ihr langer Weg ins Pfarramt

Die Frauenbewegung hatte ab 1900 die volle Zulassung der Frauen zu den Universitäten erstritten, die in Württemberg ab 1904 eingeführt wurde. Also konnten auch Frauen Theologie studieren – aber sie konnten ihr Studium nicht mit einem theologischen oder kirchlichen Abschluss beenden.

Die ersten Württemberger Theologinnen und ihr langer Weg ins Pfarramt

Von: Schäfer-Bossert, Stefanie

Inhaltsverzeichnis
  1. 1: Das Studium und dessen Abschluss
  2. 1.1: Anfänge im Theologiestudium
  3. 1.2: Theologinnenkonvent
  4. 1.3: Erste theologische Dienstprüfung
  5. 2: Kirchliche Anstellung
  6. 2.1: Ungeklärte Verhältnisse
  7. 2.2: Zweite theologische Dienstprüfung
  8. 2.3: Einsegnung in die Gemeinde und zur Vikarin
  9. Die Pfarrgehilfinnenordnung von 1938
  10. 2.4: Politische Faktoren bis 1938
  11. 3: Die Zeit der Kriegsvakaturen
  12. 3.1: Vertretung der Pfarrer
  13. 3.2: Talar in Ausnahmefällen
  14. 3.3: Situationen vor Ort
  15. 4: Nach Kriegsende
  16. 4.1: Zurückdrängung aus der Gemeindearbeit
  17. 4.2: Die Theologinnenordnung von 1948
  18. 4.3: Talar zugelassen
  19. 4.4: Entwicklungen nach 1948
  20. 5: Die 1960er Jahre
  21. 5.1: Amtstracht vollständig
  22. 5.2: Kein Berufsbild, aber Klärungsbedarf
  23. 5.3: Die Theologinnenordnung von 1968
  24. 5.4: Langsame Anwendung der Theologinnenordnung
  25. Markante Daten in der Geschichte der ersten Theologinnen in Württemberg
  26. Anhang

„Freuen Sie sich mit uns! Wir haben es geschafft und haben nun das beste Theologinnengesetz der Bundesrepublik." Mit diesem Jubel beginnt ein Brief von Lenore Volz im Namen des „Konvents der evang. Theologinnen in Württemberg" an den Gesamtdeutschen Theologinnenkonvent am 7. Dezember 1968, nachdem am 15. November dieses Gesetz in der Synode verabschiedet worden war. Es sah für die Theologinnen endlich eine Ordination zur „Pfarrerin" vor und schloss sie nicht länger von Gemeindepfarramt und Gemeindeleitung und von der Sakramentsverwaltung aus.

Die Zeit davor brachte eine der Pionierinnen, Hedwig Ziegler (1912– 2009), trocken auf den Punkt: „Dass man Zweites Examen habe, aber kein Mann sei."(1)

Dass rechtlich das Geschlecht keine Rolle mehr spielt, wurde freilich erst mit dem am 3. Juni 1977 verabschiedeten „Kirchlichen Gesetz über das Dienstverhältnis der Pfarrer"(2) erreicht, das am 1. Januar 1978 in Kraft trat: Hier ist die Sonderrolle der Theologinnen mit ihren Sonderregelungen beendet, für sie gilt fortandasselbe wie für die Männer.

Der lange Weg führte von der "Höher geprüften kirchlichen Religions(hilfs)lehrerin" zur "Praktikantin", zur "außerordentlichen" und "ordentlichen Pfarrgehilfin", zur "Vikarin", "Pfarrvikarin" und endlich 1968 zur "Pfarrerin".

Wesentliche Stationen dieses Wegs seien im Folgenden skizziert.

1: Das Studium und dessen Abschluss

1.1: Anfänge im Theologiestudium

Lydia Schmid (1897-1946), 1920. Sie erkämpfte 1919 die Zulassung eines theologischen Universitätsabschlusses

Privatbesitz Schäfer-Bossert

Die Frauenbewegung hatte ab 1900 die volle Zulassung der Frauen zu den Universitäten erstritten, die in Württemberg ab 1904 eingeführt wurde. Also konnten auch Frauen Theologie studieren – aber sie konnten ihr Studium nicht mit einem theologischen oder kirchlichen Abschluss beenden. Es war Lydia Schmid (1897-1946), die 1919 dieFakultät und dasMinisterium zu den Erlassen bewegt hatte, mit denen erstens ein theologischer Universitätsabschluss möglich war – der anspruchsvolle Promotionsabschluss, das Lizentiat –, und zweitens eine staatliche Laufbahn im Religionsunterricht, wenn die Theologin ein Doppelstudium vorzuweisenhatte. Schmid machte 1921 den theologischen Lizentiatsabschluss und schloss das Studium der Neuphilologie (Deutsch, Englisch, Geschichte) 1922 mit der philosophischen Doktorprüfung ab. Sie wurde

Lehrerin am Katharinenstift in Stuttgart, weil es lange keinerlei Aussicht auf eine kirchliche Anstellung gab, und publizierte auf all ihren Wissensgebieten. In den 1930er Jahren hielt sie für den Oberkirchenrat Vorträge und Kurse, ohne jemals kirchlich angestellt worden zu sein. In den 1940er Jahren, beruflich immer noch Lehrerin und dann Schulleiterin, arbeitete sie in der Kirchengemeinde in Mühlacker mit und wurde im Nachruf 1946 als „tatsächlich 2. Stadtpfarrer ohne Behördenauftrag"(3) geehrt.

Es war eine große theologische Leidenschaft, die die ersten Frauen zum Theologiestudium bewegt hatte – ohne Aussichten auf eine kirchliche Laufbahn und in dem Wissen, dass dann für sie wie für Lehrerinnen das Zölibat gelten würde, eine Verpflichtung zur Ehelosigkeit.

1.2: Theologinnenkonvent

Konvent Mitteilungen, 1931, Nr. 1

Pritvatbesitz Schäfer-Bossert

Bei allen persönlichen Verschiedenheiten gab es großen Zusammenhalt unter diesen ersten Frauen. Auch Lydia Schmid blieb dem Theologinnenkonvent stets verbunden. Dessen Anfänge liegen im Dunkeln – sie beginnen in den ganz frühen Zeiten, aber weniger im organisierten als im wörtlichen Sinne: als Zusammenkunft. Als Beginn einer tatsächlich so genannten „Konventsarbeit" lässt sich die Gründung des deutschlandweiten „Verbands evangelischer Theologinnen" 1925 markieren, in dem auch Württembergerinnen eingetragen waren; die erste derzeit auffindbare Mitgliedsliste mit Württembergerinnen stammt von 1929(4) und verzeichnete (alle in Tübingen): Elisabeth Mack, Else Breuning, Ruth Grimminger, Gertrud Herrmann, Renate Ludwig. 1930 trat Lydia Schmid ein, ab 1933 sind einige weitere Württembergerinnen verzeichnet.

In Württemberg versammelten sich, ab 1927 nachweisbar, bei Elisabeth Mack (1902–1965) die Studentinnen.(5)

­­-Auf Elisabeth Mack folgte 1949–1965 Else Breuning als Vertrauensvikarin. Lange Zeit blieb jedoch der Status solcher Konvenienzen schwebend und war die Bezeichnung der württembergischen Theologinnenvereinigung unklar, bevor Lenore Volz 1965 als dessen neu gewählte „Konventsälteste/ Vertrauensvikarin“ Klarheit geschaffen hat und die Eintragung „Konvent evang. Theologinnen, Landesgruppe Württemberg“ in die offiziellen Listen wie z.B. den  Amtskalender beantragte – seit den1950er Jahren nannte sich der westdeutsche Teil des Theologinnenverbands ebenfalls „Konvent“.-

1.3: Erste theologische Dienstprüfung

Elisabeth Mack erstritt ihre Zulassung zur ersten theologischen Dienstprüfung, abgelegt 1927, legte aber auch zusätzlich ein Lehrerinnenexamen ab. Nun hatte die damalige Synode, der „Landeskirchentag", nachdem die Frage nach der „Dienststellung der höher geprüften kirchlichen Religionslehrerinnen" virulent war, im April 1927 zum ersten Mal „eine Grundsatzdebatte zur Theologinnenfrage"(6) geführt und sich dazu durchgerungen, dass Theologinnen, wie auch sonst in Deutschland, im unständigen Dienst als Religionslehrerinnen tätig sein konnten. Im Hintergrund stand ein Lehrermangel. Die Mädchenarbeit war ein traditionelles Aufgabenfeld für Frauen, und man hoffte, die Mehrzahl der Theologinnen auf diese Weise staatlich anstellen lassen zu können. Daneben sollten einige ständige Religionslehrerinnenstellen durch die Landeskirche geschaffen werden, auf denen die Frauen auch in der kirchlichen Mädchenarbeit eingesetzt werden sollten; denkbar schienen manchen auch seelsorgliche Aufgaben unter Frauen, nicht zuletzt im Krankenhaus, und dabei sogar Predigt- und Sakramentsdienst.(7)

Zu dieser ersten theologischen Dienstprüfung gehörte auch eine Examenspredigt, die für Frauen durch eine „biblischen Ansprache" ersetzt wurde. Else Breuning (1905–1999)(8) beschrieb ihre Prüfung, die sie 1929 zusammen mit Renate Ludwig (1905–1976)(9) abgelegt hat: „Professor Faber hat sich (...) sehr wacker für uns eingesetzt. Der OKR war sehr hilflos. Die Prüfung musste formal ganz gleich sein, obwohl wir uns ganz selbständig vorbereiten mussten, während die Stiftler(10) richtig gedrillt wurden. – Wir sollten auch keine Predigt halten, sondern nur eine 'biblische Ansprache'. Wir sollten dazu nicht auf die Kanzel in der Sakristei, sondern nur vor dem Altar in der Schloßkirche stehen. Es war ein sehr kalter Winter und die Kirche war nicht geheizt. Faber sagte, das könne man uns nicht zumuten und schlug daher vor, daß er an unserem Prüfungstag Schnupfen haben werde, damit auch wir in der geheizten Sakristei auf die Kanzel kämen. So war es denn auch. Aber nach meiner Predigt stürzte der Vertreter des Oberkirchenrats auf mich zu und sagte: 'Daß Sie es nur wissen: Solange Sie da oben standen, war das nur eine Notkanzel!' Mein Vater wäre gern zu meiner Predigt gekommen, er hatte viel Verständnis für mein Studium. Das war aber nicht möglich. In den Raum durften nur Frauen und die Examinatoren. An der Tür hing ein Schild: ‚Biblische Ansprache. Männern Zutritt verboten.'"(11)

2: Kirchliche Anstellung

2.1: Ungeklärte Verhältnisse

1929 wurden die ersten beiden Theologinnen eingestellt, Renate Ludwig und Else Breuning. Breunings Vater war Rechtsanwalt und protestierte gegen die deutlich geringere Entlohnung als bei den Männern, aber ohne Erfolg. Die Kirchenleitung schob die dienstrechtlichen und Versorgungs-Fragen vor sich her. Noch waren die Theologinnen ohnehin in der allgemeinen Phase vor einer Verbeamtung – und wagten sich als kirchliche Beamtenanwärterinnen zu sehen, da auch die Meldung zur Zweiten Dienstprüfung, dem Tor zum Pfarramt wie der Verbeamtung, nicht ausgeschlossen war.

2.2: Zweite theologische Dienstprüfung

Die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung wurde für Frauen erstmals von Renate Ludwig durchgesetzt, die die Prüfung auch 1932 als erste abschloss.(12) Sie trug dann die Amtsbezeichnung „Pfarrgehilfin". Als Frau überhaupt eine Amtsbezeichnung zu erhalten, das hatte auch erst per Eingabe an den Oberkirchenrat errungen werden müssen.(13) Die Prüfung beinhaltete abermals auch eine Ansprache, Lenore Volz berichtet dazu: „Die Vikare hielten ihre Examenspredigt – selbstverständlich im Talar – von der Kanzel der Stiftskirche in Stuttgart. In der Kirche saßen ihre Angehörigen, auch ihre Bräute. Eine ältere Theologin erzählte mir, daß sie ihre Examenspredigt natürlich nicht von der Kanzel habe halten dürfen. Im schwarzen Kleid mußte sie (nur!) vor Oberkirchenräten in der Sakristei eine Ansprache halten. Als Text war ihr gegeben: '’Herr, ich bin zu gering aller Barmherzigkeit und aller Treue, die du an mir getan hast.’"(14)

2.3: Einsegnung in die Gemeinde und zur Vikarin

Einige Theologinnen waren im Lauf der Zeit in den Kirchengemeinden beschäftigt, und am 5. Oktober 1937 erging der oberkirchenrätliche Erlass: „Theologinnen, welche sich mindestens 3 Jahre als Pfarrgehilfin im Dienst der Württ. Landeskirche bewährt und die II. Dienstprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können künftig ... kirchlich eingesegnet werden. Die Einsegnung bedeutet die kirchliche Bestätigung in ihrem Amt, das sie in Wortverkündigung, Seelsorge, Unterweisung und sonstigem Dienst in besonderer Weise an die Frauen und die Jugend weist. Wegen des Rechts der Sakramentsverwaltung in besonderen Fällen kann noch keine endgültige Entscheidung getroffen werden... Die in diesem Jahr zur Einsegnung kommenden Pfarrgehilfinnen sind ermächtigt, nach der Einsegnung die Dienstbezeichnung „Vikarin" zu führen."

Als Erste wurden also am Sonntag, 24.10.1937 in der Stifts- (und Haupt-)Kirche in Stuttgart Else Breuning, Elisabeth Mack und Frieda Sauter (1908-1975?)(15) feierlich eingesegnet – nicht ordiniert. Während der Zeremonie wurden sie stets als „Gehilfinnen im Pfarramt" oder „zum Amt" angesprochen sowie auf die „eurem Amte gewiesenen Grenzen". Aber immerhin war damit ein weiterer Schritt getan. Allerdings unterschied sich die Beauftragung wenig von der der Gemeindehelferinnen, der damaligen Vorläuferinnen der Diakoninnen: kein „Dienst am Mann", keine Sakramentsverwaltung.

Die Pfarrgehilfinnenordnung von 1938

Nicht zuletzt mit der Einsegnung war wieder die Frage nach dem Beschäftigungsverhältnis aufgeworfen bzw. teilweise implizit schon beantwortet. Geklärt oder eher festgeschrieben wurde sie 1938 in der Pfarrgehilfinnenordnung vom 4. Oktober 1938. Diese fixierte, auch die Beauftragung betreffend, den status quo. Sie sah vor, dass die Theologinnen zunächst als „Praktikantinnen" übernommen wurden, bis die Landeskirche ihnen eine "Pfarrgehilfinnen"-Stelle gab. Predigt und Sakramentsverwaltung waren ausgeschlossen. Nach diesem dreijährigem Dienst im „Charakter einer probeweisen Verwendung ... kann um Zulassung zur II. Theol. Dienstprüfung nachgesucht werden" – danach konnte die kirchliche Einsegnung zur „Vikarin" erfolgen. Bekräftigt wurde auch das Zölibat: „Mit dem Eingehen einer Ehe scheidet die Pfarrgehilfin aus dem Kirchendienst aus, soweit nicht der Oberkirchenrat im Einzelfall eine Ausnahme zulässt." Auf eine solche haben indessen einige Frauen umsonst gehofft.

Nun offenbarte sich endgültig, dass nicht (mehr) an ein beamtenrechtliches Beschäftigungsverhältnis gedacht war. Nach wie vor war die Bezahlung geringer als die der Männer, und es zeigte sich, dass die Frauen bislang dienstrechtlich nicht abgesichert waren, ohne eine Versorgung bei Dienstunfähigkeit, eine Kranken-, Invaliditäts- und Altersversorgung.

Nach etlichen, manchmal sehr scharfen Kontroversen, die die Theologinnen auch über ihren Anwalt, abermals den Rechtsanwalt Breuning, führten, wurde zumindest ein ordentliches Angestelltenverhältnis herausgekämpft, in dem die Landeskirche die rückwirkenden wie die zukünftigen Sozialversicherungsbeiträge übernahm und die Bezüge etwas angehoben wurden.(16)

2.4: Politische Faktoren bis 1938

Hinter der Ordnung von 1938 stand allerdings auch ein nicht geringes politisches Problem: Der Religionsunterricht war eines der wichtigsten Arbeitsfelder für Theologinnen gewesen. Hier kann auch die Aktenlage auf den ersten Blick sehr verwirrend sein: Viele Frauen, die in den alten Akten des OKR als „Religionslehrerin" geführt sind, erscheinen in den Akten des Theologinnenkonvents unter „Seelsorge" und „Gemeinde". Tatsächlich gearbeitet haben sie in all diesen Feldern – und es ist sehr sprechend, wo sie von wem jeweils zugeordnet wurden.

Nachhaltig erschüttert wurde diese Konstruktion jedoch, als die Nationalsozialisten, die seit 1935 die Neuordnung des Schulwesens vorantrieben, 1937 als Voraussetzung für die Unterrichtserlaubnis einen Eid auf den Führer verlangten sowie eine Verpflichtung, dass aller Unterricht im Geiste des Nationalsozialismus erteilt werden müsse.(17) Das wuchs sich zu einer wirren Situation aus(18), wurde zwar von manchen Schulen oder Personen flexibel gehandhabt, aber am Ende wurde 700 von 1200 Geistlichen die Unterrichtserlaubnis entzogen.

Viele Theologinnen berichteten, dass sie diesen Eid verweigert haben, was ihre sofortige Entfernung aus dem Schuldienst zur Folge hatte.

Das vom OKR bevorzugte Feld brach also weg, die Kirche war in Finanznöten, und damit wurden 1937 den Theologinnen keine Zusagen auf Verwendung nach dem Examen mehr gemacht. War eine Beschäftigung bereits gegeben, so wurden sie als Praktikantinnen eingesetzt, kaum oder gar nicht bezahlt.

So spiegelt sich in der Ordnung von 1938 auch die von außen erzwungene Abkehr vom Religionsunterricht als Aufgabenfeld, sowie erste Schritte dahin, die Theologinnen doch in den Gemeinden und anderweitig zu verorten.

Dabei spielte ebenfalls eine große Rolle, dass schon länger absehbar gewesen war, dass imNationalsozialismus alle Institutionen der Jugend- oder Frauenarbeit gleichgeschaltet werden sollten. 1934 wurden die „freien Werke" – also eigenständige Institutionen, die im württembergischen Modell frei neben der Landeskirche arbeiten, aber in Verbindung zu ihr stehen – doch unter das Dach der Landeskirche geholt. Hier entstanden die meisten Praktikantinnenstellen, hier gab es nun doch Arbeitsplätze für Theologinnen, viele waren in der Mädchenarbeit bei der, wie sie jetzt hieß, „Landesjugendstelle": Als Teil dieser neuen „Landesjugendstelle" erfragte auch der „Verband für die weibliche Jugend" bei den Kirchenbezirken den Bedarf, für den dann eine Theologin vor Ort geschickt wurde. Die Aufgaben umfassten z.B. das Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von Jungscharen, Mädchenkreisen, Jugendsingstunden, Abenden für Konfirmandinnen, Mütterabenden, von katechetischen Kursen, Themenabenden, Kreisabenden, Bezirksfeiern oder Freizeiten. Das war theologische Arbeit mit dem Selbstverständnis der Verbreitung des Bibelworts, der Lebens- und Orientierungshilfe. So gehörte auch zu Themen des Alltagslebens immer eine Andacht. Stets war mit Spitzeln zu rechnen, manchmal waren die Vorbereitungen regelrecht konspirativ, und die Theologin konnte zwölf Tage am Stück unterwegs sein. Als „Praktikantinnen" waren die Theologinnen freilich auch überaus hilfreich z.B. beim Eintüten von Schriftstücken für den Versand.

3: Die Zeit der Kriegsvakaturen

3.1: Vertretung der Pfarrer

Mit Beginn des Zweiten Weltkriegs änderte sich die Situation abermals: Immer mehr Pfarrer und Vikare wurden eingezogen und die Versorgung der Gemeinden damit laufend schwieriger. In zwei Erlassen rief der Oberkirchenrat zur kirchlichen Versorgung der Gemeinden während der Kriegszeit auf.(19) Er riefGeistliche, v.a. Ruhestandsgeistliche, und „geeignete Hilfskräfte", womit Laien und einzelne Laiinnen gemeint waren, sowie für Gottesdienste und Abendmahl „vom Oberkirchenrat ermächtigte Persönlichkeiten". Die Theologinnen waren aber nicht ermächtigt. Sie setzten sich bei Else Breuning zusammen und berieten, ob sie einem solchen Ruf folgen könnten. Sie waren sich einig, dass sie sich nicht verweigern wollten, und fühlten sich mit dem nötigen Rüstzeug ausgestattet. Gerufen wurden sie jedoch erst, als es gar nicht mehr anders zu gehen schien – und sie über Prälat Karl Hartenstein, der sie immer stark unterstützte, selbst nachgehakt hatten. Der Erlass vom 26.3.1942 ermächtigte die Dekanatämter, über die Dauer der derzeitigen Kriegsnotlage in der pfarramtlichen Versorgung der Gemeinden „auch Pfarrgehilfinnen" zur Durchführung der sonntäglichen Gemeindegottesdienste heranzuziehen, aber nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Kirchengemeinderats und höchstens jeden zweiten Sonntag, nicht jedoch für Abendmahlsfeiern, Trauungen und Beerdigungen.(20) Die Dekane brauchten und holten sie und der Oberkirchenrat hatte keine Ermächtigung der Frauen selbst aussprechen müssen! Dies empfanden sie als sehr schmerzlich.

3.2: Talar in Ausnahmefällen

Lenore Volz (1913-2009), 1970.

Privatbesitz Heide Kast

Die Dekane holten die Theologinnen, sie konntenihnen auch einen Talar zugestehen. Dekan Roos in Cannstatt ließ sich von seiner ersten Pfarrgehilfin, Lenore Volz (1913–2009) im Juni 1943, davon überzeugen, dass einer nötig sei(21), und empfing die nächste (von der ich weiß), Charlotte Essich (1912–2008), gleich mit den Worten: „Bei mir brauchen sie einen Talar, ob vom Oberkirchenrat genehmigt oder nicht." Essich berichtet: „Der Talar bekam einen neuen Koller mit ‚frauengemäßem’ Verschluß und anliegendem Kragen ... Da Beffchen damals für die Theologinnen nicht genehmigt waren, bekam ich zwei, durch Drucknöpfe innen zu befestigende weiße seidene Kragenecken!"(22) Diese Lösung hatte Lenore Volz mit Johanna Binder, der ersten Leiterin der Evangelischen Frauenarbeitsschulen in Stuttgart(23) ausgetüftelt. Andernorts wurden individuelle Versuche gemacht: Renate Ludwig trug „ein schwarzes, kimonoartiges Gewand, es war lang und weit. An einem schwarzen Samtband trug die Theologin ein Kreuz aus Granatsteinen. Eine andere trug ein knöchellanges, schlicht wirkendes Festgewand, das vorn mit vielen kleinen Stoffknöpfen geschlossen wurde"(24), das war Else Breuning. Doch überwiegend war das schwarze Kleid nach wie vor die „Amtstracht" der „Pfarrgehilfinnen". Ihrer Forderung nach einer Amtstracht wurde nicht nachgegeben: „Wird nicht nach dem Krieg der im Schrank hängende ‚Talar’ eine zum Protest herausfordernde Tatsache, wenn die Kriegspredigttätigkeit nach dem Krieg wieder eingeschränkt wird. Ein solcher ‚Talar’ würde dahin tendieren, wohin wir die Reise nicht gehen lassen wollen, nämlich die Vikarin zur Pfarrerin zu machen."(25)

3.3: Situationen vor Ort

Charlotte Essich (1912-2008). Aufnahme aus den 60er Jahren in einem Talar von 1943

Privatbesitz Schäfer-Bossert

Die Gottesdienstbeauftragung konnte in dieser Zeit z.B. so zustande kommen: Charlotte Essich wurde 1944 zur Kriegsvertretung nach Adelmannsfelden versetzt, das von einem Pfarrverweser mitversorgt wurde, der jeden zweiten Sonntag Predigtdienst hatte. Die anderen Gottesdienste sollte die Pfarrgehilfin eigentlich nicht halten dürfen, wohl aber Mitglieder des Kirchengemeinderats. In einer Besprechung mit dessen Vorsitzendem machte sie diesem deshalb folgenden Vorschlag: „Wir wechseln ab. Jeden zweiten Sonntag hält ein anderer Kirchengemeinderat den Gottesdienst, ich habe es schon einmal aufgelistet: Zuerst Sie und dann ... und dann ... ." Der Vorsitzende nickte nur betreten. Die Pfarrgehilfin kam ihm deshalb entgegen: „Das ist jetzt natürlich etwas kurzfristig. So könnte ich anbieten, dass ich den ersten Sonntag übernehme, und Sie dann länger Zeit zum Vorbereiten haben." Er schaute vor sich nieder und meinte nach einer langen Pause: „Ja, dann wird’s wohl bei Ihnen hängenbleiben." Genau so war es. Auf den ersten Gottesdienst kam seitens der Gemeinde keine explizite Reaktion, allein der Dekan meinte, schlecht könne es ja nicht gewesen sein, denn das Opfer sei doch viel höher gewesen als sonst.(26)

Essich beschreibt auch anschaulich die Erfordernisse vor Ort: „Die Doppelpfarrei mit den verschiedenen Weilern und vielen weit auseinanderliegenden Höfen, stark belegt mit ‚Evakuierten’ (Erwachsenen und Schülern) wurde bis dato – so gut wie möglich bei der großen Entfernung, den schwierigen Wegverhältnissen – zu Fuß, per Rad und Skiern! – vom Pfarramt Neubronn aus versorgt. Nun sollte ich diese ‚Versorgung’ übernehmen. ‚Mein’ Talar war mein ständiger Begleiter bei Gottesdiensten, Kindergottesdienst, Christenlehre, Bibelstunden, – auf dem oft langen Weg vom Trauerhaus zum Friedhof, an den Gräbern von Gemeindegliedern – gut, dass er – der Talar – so ‚weit’ gearbeitet war, dass ich einen dicken Wintermantel darunter tragen konnte, bei Schnee und Eiseskälte. Auch ohne Genehmigung des Oberkirchenrats hätte ich an solchen Tagen das Barett des Ortspfarrers aufgesetzt, leider war meine Kopfweite um einiges größer als die seine, so ging ich eben ‚barhäuptig’. Im Rucksack, zusammen mit den Tauf- und Abendmahlsgeräten, wanderte der Talar mit zu den Weilern und Höfen: lt. Dekret des OKR durfte ich ‚Hausabendmahlsfeiern und Haustaufen’ halten, aber keine Kirchabendmahlsfeiern und Kirchtaufen!!!!"(27)

Dazu, dass sie eigentlich überhaupt keine Beerdigungen hätte halten dürfen, äußert sie sich hier diskret nicht. Faktisch hat sie nahezu alle pfarramtlichen Aufgaben ausgefüllt. Über Frieda Sauter wird für Biberach ähnliches berichtet.(28) Im gemeindeorientierten unhierarchischen Geist der Kirchlich-theologischen Sozietät hatte z.B. die Gemeinde Ebersbach/ Fils nach der Einberufung Pfarrer Hermann Diems die ordinierte Brandenburger Theologin Ilse Härter, damals als Gemeindehelferin in Ebersbach angestellt, zur voll amtierenden Pfarrverweserin bestellt und dies erbittert und erfolgreich gegen den Oberkirchenrat verteidigt. "Schließlich ging der Gemeindekirchenrat geschlossen zum Oberkirchenrat und erfocht meine Weiterarbeit wie bisher", berichtete Härter.(29)

Auch verheiratete Theologinnen, die deshalb aus dem Dienst entlassen oder erst gar nicht aufgenommen worden waren, vertraten – ganz oder teilweise – ihre Männer, wie z.B. Hedwig Burkhardt (1910–1989) in Neuenbronn(30), Winifred Keller (1911–1997) in Weil der Stadt-Merklingen(31) oder als Kriegswitwen Edith Mathis (1912–2002) in Michelfeld(32) u.a. und Katharina Diem (wiederverheiratete Franz, 1913–2004) in Talheim.(33)

Die meisten Frauen waren überparochial eingesetzt oder in den Werken, vor allem im Reisedienst zu verschiedenen Gemeinden. „Dienen in verschiedenen Sparten, wo am nötigsten, das war das Kennzeichen der ersten Theologinnen", war die wieder trockene Bilanz von Hedwig Ziegler.(34) Mit immensem Einsatz versorgten Theologinnen die Gemeinden, mit langen Wegen und kurzen Pausen zwischen den verschiedenen Einsatzorten, von Anhängern und Anhängerinnen des Nationalsozialismus bespitzelt, unter Fliegeralarm und allen anderen Kriegsentbehrungen.

4: Nach Kriegsende

4.1: Zurückdrängung aus der Gemeindearbeit

In den Kriegszeiten hatten viele Theologinnen unter Beweis gestellt, dass sie zu allen pfarramtlichen Aufgaben unter schwersten Bedingungen fähig waren. Doch dies wurde alles als „Ausnahme" behandelt, die durchaus auch noch für die Wiederaufbauzeit nach Kriegsende gelten konnte. Sobald aber die Pfarrer zurückkamen, mussten die Theologinnen umgehend die Pfarrstellen und die Pfarrhäuser räumen. Das führte zu menschlich sehr harten Situationen, die in Anbetracht des vorherigen Einsatzes doppelt schmerzten. Hier war in den Erzählungen der Theologinnen, die meist schon lange mit Vielem ihren Frieden geschlossen hatten, eine unbeabsichtigte, aber tiefe Bitterkeit zu spüren.

Das Gemeindepfarramt lag abermals in der Ferne. 1949/50 wurde gar die Vertrauenstheologin Else Breuning aufgefordert, die Theologiestudentinnen zu bremsen, da die Landeskirche, die in Finanznöten war und immer noch Kriegsheimkehrer zu versorgen hatte, keine Stellen für Theologinnen habe.Eine vom Theologinnenkonvent erstellte Liste der Theologinnen vom 11.6.1947 nennt 31 Frauen, davon waren 15 als „Vikarin" im Amt, 14 als Pfarrfrauen tätig, eine mit einem Mediziner verheiratet und eine im Beruf der „Schwester".(35)

In fast allen Landeskirchen war nach dem Krieg wenigstens ein Amt sui generis, ein auf Frauen zugeschnittenes Amt gesetzlich verankert – in Württemberg nur, was die Beschränkung auf „weibliche" Arbeitsfelder betraf, nicht aber als „Amt", sondern im Gehilfinnenstatus.

4.2: Die Theologinnenordnung von 1948

Der Dienst der Frauen wurde seit 1945 diskutiert und 1948, auch auf dem Hintergrund der Kriegsstellvertretungen, erneut geregelt im „Kirchlichen Gesetz über den Dienst der Theologinnen (Theologinnenordnung) vom 10. November 1948".(36)

Es beginnt mit der Erkenntnis: „Die Mitarbeit der Frau ist angesichts der heutigen Aufgaben der Kirche ein wichtiger Dienst der Kirche geworden." Dies allerdings im Rahmen der „schöpfungsmäßigen Verschiedenheit zwischen Mann und Frau", mit der Konsequenz: „Das geordnete öffentliche Predigtamt, das als solches die Leitung der Gemeinde in sich schließt, ist daher Aufgabe des Mannes."

Abermals blieben die Aufgaben so beschränkt wie vor dem Krieg: die Zölibatsklauseln blieben bestehen, anstelle der Ordination gibt es eine Einsegnung. Relevant waren jedoch dienstrechtliche Verbesserungen: Nun kann nach sechs bis acht Jahren auch eine Übernahme in den ständigen Dienst erfolgen, mit der der Titel „Pfarrvikarin" verbunden ist. Damit war erstmals ein beamtenrechtliches Dienstverhältnis analog zu dem der Männer möglich, wenngleich die Bezüge nur 75% betrugen, was erst 1959 angeglichen wurde.(37)

Und wieder gab es gottesdienstliche Verrenkungen, da die Einsetzung zur „Pfarrvikarin" mit einer der „Investitur entsprechenden Feier" stattfinden sollte, diese aber entweder im Gemeindehauptgottesdienst stattfinden konnte oder mit der, wie bei Männern üblich, Predigt der Investierten. In einem Gemeindegottesdienst predigen durften die Frauen ja nicht. Lenore Volz ersann die Lösung, sich in der Kirche in einem sonntäglichen Jugend-Frühgottesdienst noch vor dem „Hauptgottesdienst" investieren zu lassen, in dem sie, wie sonst auch, die Predigt hielt, – die Kirche war zum Bersten voll.(38)

4.3: Talar zugelassen

1948 wurde endlich auch eine Amtstracht, also der Talar zugelassen. Der Talar für Frauen musste allerdings erst entwickelt werden. Ab 1949 hatte er offiziell so auszusehen, wie er schon zuvor in Cannstatt getragen worden war – im Schnitt grundsätzlich wie der der Männer, doch mit spitzen Kragenbeffchen anstelle der eckigen. Entstanden war er aus einer engen Zusammenarbeit der Theologinnen mit Johanna Binder, der Leiterin der ‚Frauenarbeitsschulen’ wie der angeschlossenen Paramentenwerkstatt. Der Oberkirchenrat brachte Binder großes Vertrauen in Sachen kirchlicher Textilien entgegen, und unter Frauen kannte und unterstützte man sich.Johanna Binder ließ sich darauf ein, ihre Entwürfe den Entscheidungen der Theologinnen zu unterwerfen, „wenn Sie miteinander den letzten Punkt finden, am Ende unter demokratischer Abstimmung mit Stimmenmehrheit."(39)

4.4: Entwicklungen nach 1948

An dieser von der der Männer klar unterscheidbaren Amtstracht ist indessen auch abzulesen, dass die Frauen in Württemberg zwar nie politisch ein auf Frauen zugeschnittenes Amt sui generis gefordert, aber faktisch ein solches erhalten hatten. Bei dem sie nicht oft einen Talar brauchten, wie eine der wenigen frühen Trägerinnen eines solchen, Charlotte Essich, notierte, als ihr 1948 ein Aufgabenfeld zugeteilt wurde, wie es viele Theologinnen bereits während der Zeit zuvor hatten: „Mein Dienst – Reisedienst! – in der Frauenhilfe (Bibelkurse – Frauen-Mutter-Konfirmandenmütter-Abende-Vorbereitung der Pfarrfrauen und Leiterinnen von Frauenkreisen auf Bezirks- und Landesebene – Landfrauenarbeit u.s.w.) gab dem Talar ruhige Jahre, setzte ihn aber nicht ‚außer Kurs’. Abendmahlsfeiern im Rahmen der Freizeiten und Seminare, Übernahme eines Sonntagsgottesdienstes während eines Bibelkurses in den Bezirken, dann und wann: Predigt-Vertretung in der Stuttgarter Hospitalkirche (zur Amtszeit von Pfarrer Dr. Weiß) ließen den Talar wieder in Aktion treten.(40)

Die nun für Frauen vorgesehen Stellen waren weniger als die, auf denen Theologinnen bereits erfolgreich gewirkt hatten. In einem Rundbrief berichtete Else Breuning am 18. November 1949 von 12 genehmigten Stellen.(41) In Gemeinden sollten sie vom Oberkirchenrat benannt und vom Kirchengemeinderat bestätigt werden. Auch auf Stellen mit selbständigem Arbeitsbereich in den Kirchlichen Werken wurden Pfarrvikarinnen ernannt. Zehn Stellen wurden dann tatsächlich besetzt. Bewerbungen auf solche Stellen waren nicht möglich, aber ihre Besetzung wurde mit den Theologinnen besprochen, wenngleich es nicht zuletzt um die Anzahl der Stellen Kontroversen gab.(42) Diese Verhandlungen mit dem Oberkirchenrat führte die Vertreterin der Theologinnen, und hier war die Struktur, mit der die Theologinnen schon lange agierten – die Struktur einer gewählten Sprecherin mit Beauftragung seitens der Frauen –, in der Theologinnenordnung ebenfalls auf eine offiziellere Basis gestellt worden: „§9: Die seelsorgliche Betreuung der Theologinnen gehört zu den Aufgaben der Dekane und der Prälaten. Diese werden darin unterstützt durch eine erfahrene Pfarrvikarin, die vom Oberkirchenrat mit dieser Aufgabe betraut wird. Aufsichtsbefugnisse stehen ihr nicht zu."

Dienstrechtlich hatte sich die Lage der Theologinnen also deutlich verbessert. Theologisch und was die Amtsbefugnisse betraf, ging wenig über die alte Ordnung von 1938 hinaus und fiel weit hinter die Kriegszeiten zurück. Doch bleiben akute Proteste aus – spätere Befragungen von Erika Reichle zeigen noch um 1965 viel Resignation, zudem waren die Theologinnen mit „vielfältigen, kaum koordinierten Einzelaufgaben" stark ausgelastet.(43)

Dennoch wurde im Konvent weitergearbeitet, und Lenore Volz konnte im Dezember 1968 in einem Rundbrief mit historischem Rückblick sagen: „Allmählich wurde mir klar, dass auch Demut ihre Grenze hat und zwar da, wo Kräfte und Gaben verkümmern, anstatt zum Dienst für Gott eingesetzt zu werden. Nach Matth. 25 ist es nicht dem Mann allein verboten, sein Pfund zu vergraben."(44)

5: Die 1960er Jahre

Seit Beginn der 1960er Jahre brachte Lenore Volz vehement die exegetische und systematisch-theologische Begründung der Gleichwertigkeit von Mann und Frau in die theologische Diskussion ein, die die Ordnung von 1948 als unhaltbar auswies. Der württembergische Theologinnenkonvent wählte sie deshalb 1965, als es um die Nachfolge von Else Breuning ging, zur Vorsitzenden mit dem Auftrag, die Novellierung der Theologinnenordnung durch den Oberkirchenrat zu betreiben. Sie wandte sich damit auch an die Pfarrschaft, diskutierte mit Kollegen und Dekanen. Die Theologinnenfrage ging also in kirchliche Breite, an Praxis und Basis.(45)

5.1: Amtstracht vollständig

Zuvor hatte Volz schon im Auftrag des Konvents mit Hilfe von Johanna Binder aus der Paramentenwerkstatt für eine Vervollständigung der Amtstracht gesorgt – im Freien trugen die Geistlichen ein Barett, und am 10. August 1962 wurde per Oberkirchenratserlass „die Amtstracht der Theologinnen durch eine barettartige Kopfbedeckung vervollständigt". Hier machte die Unterscheidbarkeit des weiblichen vom männlichen sogar Sinn: Da es undenkbar gewesen wäre, die Haare kurz geschnitten zu tragen, trugen die Frauen einen Haarknoten, und der wäre unter dem fünfeckigen Männerbarett, eine Spitze nach vorn zu tragen, erst wieder naß geworden. Also hatte das Frauenbarett sechs Ecken, „daß der Knoten auch behütet und bedeckt ist".(46)

5.2: Kein Berufsbild, aber Klärungsbedarf

1959 war den Theologinnen dieselbe Besoldung wie den Männern zugebilligt worden. Im Herbst 1965 trafen sie sich zu einer Konventstagung, um sich mit der derzeitigen Berufssituation zu befassen mit dem Ziel, ein Berufsbild zu erstellen. Sie stellten fest, dass es dafür keine Basis gab, obwohl die Theologinnenordnung von 1948 eigentlich eine hätte sein sollen. Daraus entwickelte sich eine von der Theologin Erika Reichle (1939–1993) 1965/66 durchgeführte „empirische Untersuchung zu Berufsbild und Berufswirklichkeit der Theologinnen in der württembergischen Landeskirche", an der sich 38 der angeschriebenen 40 Konventstheologinnen intensiv beteiligten. Die Studie interessierte sich erstens für Faktoren der Entscheidung für den Theologinnenberuf, der Art ihrer Berufsausübung und der Berufszufriedenheit. Zweitens sollte anhand der Berufsgeschichten die Entwicklung des Theologinnenberufs in Württemberg und der derzeitige Stand der ‚Theologinnenfrage’aufgezeigt werden. Dabei sollten die Aussagen der Theologinnen mit denen der amtlichen Debatten in den Synoden bis 1948 in Vergleich gesetzt werden.(47)

Es zeigte sich aber immer noch, „dass keine der interviewten Theologinnen eine der objektiven Berufssituation entsprechende Selbstverortung im Strukturgefüge der kirchlichen Ämter leisten konnte"(48), dass also von einem „Berufsbild" nicht ausgegangen werden konnte und jede Theologin sich irgendwie selbst verorten musste. Es zeigte sich ebenfalls, dass Selbstverständnis und Berufswirklichkeit der Frauen mit der Theologinnenordnung von 1948 nicht in Deckung zu bringen waren – nicht zuletzt, weil diese von Gemeinde zu Gemeinde völlig verschieden ausgelegt und angewendet wurde. Der Theologinnenkonvent drängte also auf Revision der Ordnung.

Konkret konnten die Aufgaben einer im überparochialen Dienst eingesetzten Pfarrvikarin so aussehen wie bei Käte Steiner (1909–1987) in den 1960er Jahren in Reutlingen: Am Krankenhaus monatlich zwei Gottesdienste, 16–20 Krankenhausabendmahle und zwei bis fünf Nottaufen jährlich, 14 Wochenstunden Religionsunterricht am Mädchen- wie am Jungengymnasium, wöchentlich 10–15 Stunden Seelsorge am Krankenhaus und Frauengefängnis des Amtsgerichts, Leitung zweier Frauenkreise.(49)

5.3: Die Theologinnenordnung von 1968

Die Stimmung in den Gemeinden war nicht ungünstig, die vielgeführten theologischen Vorarbeiten waren überzeugend, die Theologinnen in den Gemeinden waren es ebenfalls, das Frauenbild war im Wandel, ein Theologenmangel zeichnete sich ab. Als auf der Synode 1967 der westfälische Ephorus Rosenboom im Eingangsreferat den Einsatz der Frauen als echte Gewissensbindung und sehr bereichernd lobte und dies als geistliches Zeichen der Wirksamkeit Christi wertete, „war die Synode von einer spürbaren Begeisterung für die Theologinnen im kirchlichen Dienst ergriffen, die alle in den vergangenen Jahren genannten Bedenken hinwegzufegen schien."(50) Beinahe überstürzt wurde am 8.11.1967 beschlossen, die Ordnung von 1948 aufzuheben und Männern und Frauen den gleichen Zugang zu kirchlichen Ämtern zu gewähren, sowie, andere kirchliche Gesetze entsprechend anzupassen.(51)

Also wurde das Pfarrerinnengesetz aufgesetzt und diskutiert und am 15. November 1968, selbst für die Theologinnen überraschend schnell, als neue Theologinnenordnung verabschiedet. In den Theologischen Leitsätzen heißt es ausdrücklich:"Die beiden biblischen Schöpfungsberichte lassen keinen grundsätzlichen Unterschied des Ranges und der Würde der Frau erkennen." Die Konsequenz wird gezogen: „Der Dienst der Theologin und der Dienst des Theologen sind gleichwertig." Die Theologin wird nun nicht anders als der Theologe ordiniert und kann als „Pfarrerin" ständig werden, auch im sakramentsverwaltenden Gemeindepfarramt. Aber noch ist die Eheschließung ein Thema: sie kann eine Beendigung des Dienstverhältnisses auf eigenen Antrag oder zu erwartender Beeinträchtigung des Dienstes bringen.(52)

5.4: Langsame Anwendung der Theologinnenordnung

Investitur von Heide Kast 1970, links neben ihr Lenore Volz, beide im Frauentalar mit Frauenbeffchen.

Privatbesitz Heide Kast

Nun wurde allen Theologinnen im Amt der Titel „Pfarrerin" zuerkannt, auf Betreiben des Theologinnenkonvents nach und nach auch den Ruheständlerinnen. Die Gleichstellung war wie ihr vorheriges Fehlen an der vorgesehenen Amtstracht ablesbar.

Doch machte das die lange Geschichte davor nicht ungeschehen. Charlotte Essich, die bei der Frauenhilfe blieb, aber auch über die Emeritierung hinaus in verschiedenen Gemeinden Vertretungsdienste bis hin zu Vakaturvertretungen leistete, notierte: „Nebenbei bemerkt: als dann – nach Jahren – nichts mehr im Wege stand, daß auch wir Frauen ‚Beffchen’ tragen dürfen, behielt ich meine ‚Leinenecken’ bei – als ‚Trotzreaktion’?? – Weil ich für die ‚Beffchen’, die mir nicht sympathisch waren, einen neuen Talar anschaffen müßte?? ... ich blieb bei der alten ‚Aufmachung’ bis zum Ende meiner ‚Predigttätigkeit’!"(53)

Von den ersten Theologinnen kam fast keine mehr in ein Gemeindepfarramt, da sie, wenn sie nicht bereits im Ruhestand waren, recht kurz vor dem Ende ihrer Dienstjahre standen, ihre derzeitige Arbeit nicht im Stich lassen und diese ausbauen wollten, oder sich auch nicht mehr in die bislang verbotenen Aufgaben einarbeiten wollten. Für 1968 zählt Lenore Volz 72 Theologinnen mit abgelegten beiden Dienstprüfungen, von denen 47 noch im Dienst standen, drei im Ruhestand waren und 22 durch Eheschließung ausgeschieden.(54) 

Im Rundbrief an die Frauen des Theologinnenkonvents vom September 1969 hatte Lenore Volz dann auch zu beklagen: „Bis jetzt ist noch keine Theologin auf eine Gemeindepfarrstelle ernannt worden. All das zeigt, dass das Theologinnengesetz, das wir seit 15. November 1968 haben, der inneren Entwicklung vieler Theologen in unserer Landeskirche vorausgeeilt ist. Darum möchte ich Sie alle bitten, ihrerseits darauf zu achten, daß diese Theologinnenordnung Anwendung findet." Sie konkretisiert das im Folgenden, u.a. so: „Seien Sie vorsichtig, wenn in Protokollen von Kirchengemeinderatsssitzungen die Formulierung zu finden ist ‚dankbare Aufgabe für eine Theologin’. Sieht man näher zu, so handelt es sich um Aufgaben, die in die Geschäftsordnung einer Gemeindehelferin gehören oder für die man heute anfängt, Laien zu schulen. All das hat sich schon ereignet!"

Und all das klingt nach den frühesten Anfangsjahren.

Die Bilanz, die Volz am 29. Juni 1970 vorstellte, klang besser:

„Von den 31 im Dienste stehenden Pfarrerinnen haben 5 ein Gemeindepfarramt ([Heide] Kast Ludwigsburg Gertrud Schenk – Heidenheim, Marg[arete] Schmid – Bavendorf/Ravensburg, Schmitthenner – Ditzingen, Hildegard Riethmüller – Böblingen). Zwei haben ein Krankenhauspfarramt ([Elfriede] Rappold, Lenore Volz)." ... „Die übrigen 9 Pfarrerinnen sind überparochial in der Gemeinde eingesetzt, mehr oder weniger aushilfsweise, ohne die Möglichkeit einer eigenen Gestaltung der Arbeit". Die anderen waren im staatlichen Schuldienst, in den freien Werken, in der Diakonie, als Mitarbeiterinnen in Bildungseinrichtungen oder beim Oberkirchenrat.(55) 

 


Evangelisches Gemeindeblatt für Württemberg, Oktober 1967. Dorothea Margenfeld, später erste Prälatin der württembergischen Landeskirche

All dies liegt lange zurück. Im50. Jubiläumsjahr der Theologinnenordnung von 1968 sind Kirchenrätin und Oberkirchenrätin, Dekanin und Schuldekanin, Prälatin und womöglich Bischöfin in der Württembergischen Landeskirche nichts Fremdes mehr. Kirche, Pfarramt, Frauenbild wandeln sich mit der Gesellschaft. Die statements, die die Vikarin Susanne Kreuser 2018 kurz vor ihrer Ordination abgab, klingen in meinen Ohren wie eine heutige Version dessen, wie sich die ersten Theologinnen auf den Weg machten:

„Kirche, das mach ich."

„Besonders wenn ich mit Freunden spreche, sehe ich, wie schön es ist, eine Arbeit zu haben, die Sinn macht."(56)

 

Markante Daten in der Geschichte der ersten Theologinnen in Württemberg

1904 Zulassung von Frauen zum Hochschulstudium 

1919 Lydia Schmid erkämpft Erlasse für staatl. Laufbahn für Religionsunterricht (RU), nun ist Anstellung von Theologinnen (mit Doppelstudium) im Staatsdienst möglich. 

1921 erster Universitätsabschluss einer Theologin als Licentiatin Theol., (Lic. = Dr.) Lydia Schmid; zusätzlich Dr. phil. 

1925 Gründung des gesamtdeutschen „Verbands evangelischer Theologinnen" unter Beteiligung von Württemberger Theologinnen 

1927 Elisabeth Mack erkämpft Zulassung zur 1. Theologischen Dienstprüfung; Landeskirchentag (=Synode) lässt „höher geprüfte kirchliche Religions(hilfs-)Lehrerinnen" im unständigen Dienst zu (v.a. RU, Frauen- und Mädchenarbeit), denkt an ständigen Dienst. 

1929 Renate Ludwig, Else Breuning werden so eingestellt. 

1932 Renate Ludwig hat Zulassung erkämpft und legt 2. Theol. Dienstprüfung ab, Amtsbezeichnung danach „Pfarrgehilfin". 

1937 Kirchliche Einsegnung der ersten „Pfarrgehilfinnen" zur „Vikarin" in der Stuttgarter Stiftskirche am 24.10.1937 (Else Breuning, Elisabeth Mack, Frieda Sauter). 

1937 Eid auf den Führer im Schuldienst verlangt, Theolog_innen verweigern diesen, Verwendung der Theologinnen im Schuldienst kaum mehr möglich. Einsatz als „Praktikantinnen" in Frauen- und Jugendarbeit. 

1938 Pfarrgehilfinnenordnung (4. Oktober 1938) kein beamtenrechtliches Verhältnis, geringere Bezahlung, keinerlei dienstrechtliche Absicherung. Nach Widerstand mit Rechtsanwalt Breuning: ordentliches Angestelltenverhältnis, Bezüge angehoben. Befugnisse wie Gemeindehelferin, kein Gemeinde-Gottesdienst, keine Sakramente, kein „Dienst am Mann"; Zölibat. Abkehr vom RU; Theologinnen in „Freie Werke" (Frauen- und Jugendarbeit). 

1942 Ermächtigung der Dekanatsämter, bei Kriegsvakaturen Pfarrgehilfinnen den Sonntagsgottesdienst zu übertragen. Als Kriegsstellvertretung wirken etliche Theologinnen mit z.T. weitreichenden, manchmal nahezu alles umfassenden Aufgaben in den Gemeinden; die als Pfarrfrau verheirateten und deshalb aus dem Dienst entlassenen Frauen übernahmen Aufgaben ihrer in den Krieg eingezogenen Männer.

1945ff Zurückdrängung der Theologinnen zugunsten der Kriegsheimkehrer, Rücknahme der Zugeständnisse von 1942; Versuch, Studentinnen vom Theologiestudium abzuhalten. 

1947 31 Württemberger Theologinnen: 15 als „Vikarin" im Amt, 1 nach Krankenpflegeausbildung bei Basler Mission, 14 Pfarrfrauen, 1 verheiratet mit Mediziner. 

1948 Theologinnenordnung (10.11. 1948): beamtenrechtlich, Bezüge 75% im Vergleich mit Männern, Einsegnung zur „Vikarin" (unständig), nach 6–8 Jahren ständiger Dienst als „Pfarrvikarin"; Befugnisse wie 1938; Zölibat. Zulassung eines – landeskirchlich einheitlichen – Talars. 

1949 Die Form des Frauentalars ist komplett entwickelt: wie der der Männer, doch mit Kragen-Beffchen.

1962 Die Zulassung des Baretts (frauenspezifisch) komplettiert die Amtstracht. 

1967 Lenore Volz: Frauen in der Kirche. Eine brennende Frage unserer Kirche. Stuttgart: Quell, 1967. 

1968 Theologinnenordnung (15.11.1968): „Der Dienst der Theologin und des Theologen sind gleichwertig"; Ordination zur „Pfarrerin", Gemeindepfarramt- und leitung, Sakramentsverwaltung zugelassen; Zölibat nicht restlos aufgehoben: bei zu erwartender Beeinträchtigung des Dienstes kann das Dienstverhältnis beendet werden. 

1968 72 Württemberger Theologinnen mit abgelegter Erster und Zweiter Dienstprüfung; 3 sind im Ruhestand; 47 stehen im Dienst, davon sind 8 verheiratet; 22 durch Eheschließung ausgeschieden. Bis auf zwei Ausnahmen wirken keine im eigenen Gemeindepfarramt mit Predigt und Sakramentsverwaltung. 

1969 Bislang keine Theologin auf eine eigene Gemeindepfarrstelle neu ernannt 

1970 Fünf Pfarrerinnen im Gemeindepfarramt, zwei auf eigenen Krankenhauspfarrämtern 

1977 Kirchliches Gesetz über das Dienstverhältnis der Pfarrer (3.6.1977): Endgültige rechtliche Gleichstellung: Die Theologinnenordnung von 1968 tritt außer Kraft und damit eine Sonderbehandlung von Theologinnen.

 

 

Zeitleiste erstmals veröffentlicht in:

Stefanie Schäfer-Bossert: Das alte Wollkleid – versus Talar. Die textile Seite des Kampfs der Württemberger Theologinnen um das volle Pfarramt, in: Elisabeth Hartlieb/ Jutta Koslowski/ Ulrike Wagner-Rau (Hg.), „Das neue Kleid". Feministisch-theologische Perspektiven auf geistliche und weltliche Gewänder, Sulzbach/ Taunus (Ulrike Helmer-Verlag) 2010, S. 89-107, dort S. 104–105.

 

 

Aktualisiert am: 13.07.2021